§ 77 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Ausschluß von Rechtsmitteln.

§ 77.

(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

  1. 1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
  2. 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042312

alte Dokumentnummer

N3194914962T

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