§ 76d RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

§ 76d

(1) § 76d.Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn

  1. 1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. er eine Teilauslastung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.

(5) Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.

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