§ 76d RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

§ 76d

(1) § 76d.Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach § 68e gebühren im halben Ausmaß, wenn

  1. 1. seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge.

(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.

(5) § 12 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.

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