§ 76c
(1) § 76c.Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn
- 1. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Richter eine Härte bedeuten würde und
- 2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Zeiten, um die sich dadurch die ursprünglich vorgesehene Dauer der Herabsetzung der Auslastung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des § 76a Abs. 5 oder des § 76b Abs. 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 oder vom § 76b Abs. 3 erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
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