Verfassungsbestimmung
§ 76a
§ 76a. (Verfassungsbestimmung)Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2).
(2) Innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können
- 1. taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen;
- 2. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 stellen.
(3) Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.
(4) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im § 12b Abs. 1 genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst.
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