§ 76a.
Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Art. 3 EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12014655
alte Dokumentnummer
N1199330041J
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