Die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks und § 76a treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 140 Abs. 22).
Dritter Unterabschnitt
Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation
§ 76a.
(1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, welchen Drittstaaten und internationalen Organisationen Eurojust mitteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Z 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. In die Verordnung sind nur Staaten und internationale Organisationen aufzunehmen, die Folgendes gewährleisten:
- 1. ein den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendes Verfahren,
- 2. keine Todesstrafe oder Bestrafung, die im Widerspruch zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, und
- 3. Schutz von Personen vor Verfolgung wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen.
(2) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob Eurojust Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS‑TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 , ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1, ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.
Schlagworte
Volksgruppe
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40270898
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
