§ 76a
Die den Zeugen und Beteiligten zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
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§ 76a
Die den Zeugen und Beteiligten zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
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