§ 76. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 70 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.
(2) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
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