§ 76 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Anordnung der Wahlen

§ 76

(1) § 76.Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.

(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.

(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist ihre Wahllokale geöffnet haben muß.

(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

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