§ 76 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

§ 76.

(1) Mengen von mehr als 500 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 3 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen oder ähnlichen Zwecken und beträgt die Lagermenge nicht mehr als 3 000 Liter, so dürfen auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten verwendet werden.

(2) Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(3) Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar

  1. 1. in Lagerbehältern,
  2. 2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.

(4) Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084751

alte Dokumentnummer

N5199450848J

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