Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zentrale Verwaltung
§ 76.
(1) Die zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:
- 1. Studien- und Prüfungsverwaltung;
- 2. Personalverwaltung;
- 3. Haushalts- und Finanzverwaltung;
- 4. Gebäudebetrieb und technische Dienste;
- 5. Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
- 6. Rechtsangelegenheiten;
- 7. Informations- und Veranstaltungswesen;
- 8. Drittmittelangelegenheiten;
- 9. Planungsvorbereitung;
- 10. allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane mit Ausnahme von Instituten;
- 11. Führung des Universitätsarchivs.
(2) Die zentrale Verwaltung ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, der
- 1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und
- 2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
- Der Leiter der zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektor“.
(3) Der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.
(4) Soweit von der zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung, stehen, hat der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.
(5) An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat zur Unterstützung des Dekans, des Studiendekans, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der in Abs. 1 genannten Aufgaben von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. In sachlich besonders begründeten Fällen kann der Rektor dem Dekanat auch Teilbereiche von Aufgaben des zentralen Informatikdienstes zuordnen. Der Leiter des Dekanats wird vom Rektor auf Vorschlag des Universitätsdirektors und nach Anhörung des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor“. Der Dekanatsdirektor untersteht dem Dekan. Der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist der Dekanatsdirektor an die Weisungen des Universitätsdirektors gebunden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung, Inventarverwaltung, Informationswesen, Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016601
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