§ 76
Berufungen.
Berufungen gegen Anordnungen der politischen Behörden, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zur Durchführung desselben erlassenen Vorschriften getroffen werden, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Eine Ausnahme hievon findet nur statt, insoweit es sich um Vollstreckung von Straferkenntnissen handelt, oder wenn der Vollzug der Anordnung, die den Gegenstand der Berufung bildet, nach Ansicht der vollziehenden Behörde ohne jede Gefahr verschoben werden kann.
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