Ausgefallene Forderungen
§ 76
Für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG gilt:
- 1. Verwendet das Kreditinstitut den LGD-Wert gemäß § 69 ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich Null und
- 2. verwendet das Kreditinstitut selbst geschätzte LGD-Werte, gilt
Wobei ELBE die vom Kreditinstitut vorgenommene Schätzung der erwarteten Verluste aus der Forderung gemäß § 81 darstellt.
Zusatzdokumente: image001
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