§ 76.
Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046204
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