§ 76 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 76.

Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046204

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)