§ 76 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 76

(1) § 76.Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.

(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.

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