Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts
§ 76.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.
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