§ 76.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 vermieden wird.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z 5 umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070059
alte Dokumentnummer
N5197418457S
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