§ 76
— Dienstzulagen
(1) § 76.Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
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in den I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage
Dienst- I der einem der nachstehend ange- I---------------
klas- I führten Amtstitel I
sen I vergleichbar ist I Schilling
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III I Fähnrich I 605
und I Leutnant I 755
IV I Oberleutnant I 906
I Hauptmann I 1.056
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ab der Dienstklasse V I 1.179
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von weniger als drei Jahren einem Leutnant,
von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,
von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse IV einem Hauptmann
gleichzuhalten.
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