§ 76 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bewilligungsverfahren

§ 76.

(1) Das Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.

(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.

(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132207

alte Dokumentnummer

N8197522438L

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