Eintritt des Versicherungsfalles
§ 76.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
- 2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)
Schlagworte
Körperzustand
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40110712
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