§ 76 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 76.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. 2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

Schlagworte

Körperzustand

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110712

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