§ 76 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 76.

(1) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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