§ 76 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 76.

(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, die in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthalten sind, zu erfolgen.

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