§ 768 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.

§ 768

Ein Kind kann enterbt werden:

1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)

2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;

3) wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.

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