Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung.
§ 768
Ein Kind kann enterbt werden:
1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 7, RGBl. Nr. 49/1868)
2) wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat;
3) wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet.
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