§ 762 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Vierzehntes Hauptstück.

Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil. Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.

§ 762

Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)