Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 75a
(1) § 75a.Die §§ 1 bis 6, 8, 16 bis 26, 27 mit Ausnahme des Abs. 3 und 28 bis 58 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(2) Die §§ 7, 9 bis 15, 27 Abs. 3, die Anlagen A und B des KHStG und die in der Anlage 3 Z 188, 193 und 194 genannten Verordnungen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auf Grund der zur Nichtuntersagung vorgelegten Studienpläne zu Beginn jedes Wintersemesters durch Verordnung festzulegen, welche Studienrichtungen und welche Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG und welche Studienversuche den Studienrichtungen gemäß der Anlage 1 des UniStG entsprechen.
(3) Die in der Anlage 3 Z 190 genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft.
(4) Die in der Anlage 3 Z 189, 191 und 192 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
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