Beschwerde
§ 75a.
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204446
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