§ 75 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 75

§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission und vor der Zivildienstoberkommission durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.

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