§ 75 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 75.

Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132127

alte Dokumentnummer

N8197519116L

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