Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
§ 75.
(1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
(2) Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40149568
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