§ 75 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 10

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 75.

Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit diesem Bauteil fest verbundenen Etikett.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046203

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