Klausurprüfung
§ 75.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- a) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
- dd) „Didaktik“ oder
- b) eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
- dd) „Didaktik“ oder
- c) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
- bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171718
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