§ 75 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 75.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. a) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
  2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
  1. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
  2. dd) „Didaktik“ oder
  1. b) eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
  1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
  1. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
  2. dd) „Didaktik“ oder
  1. c) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
  2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171718

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