§ 75 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände

§ 75

(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.

(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).

(3) Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(4) Nimmt der Nationalrat den Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis, so ist damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses beendet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008358

alte Dokumentnummer

N11975148980

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