§ 75 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen

§ 75.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach §§ 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)