§ 75 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 75

(1) § 75.Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung festzulegen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.

(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer gleichzeitig anleiten.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und
  2. 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(5) Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

(6) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

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