§ 75 MinBestG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Strafbestimmung

§ 75.

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.

(2) Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258707

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