Berufung
§ 75.
(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Lehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Schlagworte
Berufungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101490
alte Dokumentnummer
N6198511318T
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