§ 75 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Parteien

§ 75

§ 75. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist.

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