§ 75 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 75.

Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der Civilprocessordnung und der Executionsordnung hat diese Untersuchung nach Möglichkeit jährlich, später wenigstens alle zwei Jahre zu geschehen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.

Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.

Siehe auch §§ 95 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000150

alte Dokumentnummer

N1189613506P

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