§ 75 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. zur Zuständigkeit als Grundbuchsgericht siehe § 118 JN, RGBl. Nr. 111/1895 2. Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten ua. a) §§ 60 und 61 über die Bewilligung von Anmerkungen durch das Prozeßgericht; b) §§ 108 und 111 für Simultanhypotheken; c) §§ 23 und 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, für Ab- und Zuschreibungen; d) § 177 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, für die Verbücherung der Einantwortungsurkunde; e) die EO, RGBl. Nr. 79/1896 für das Exekutionsverfahren.

DRITTES HAUPTSTÜCK.

Von dem Verfahren in Grundbuchssachen. ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen. 1. Zuständigkeit.

§ 75.

Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

1. zur Zuständigkeit als Grundbuchsgericht siehe § 118 JN, RGBl. Nr. 111/1895

2. Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten ua.

a) §§ 60 und 61 über die Bewilligung von Anmerkungen durch das Prozeßgericht;

b) §§ 108 und 111 für Simultanhypotheken;

c) §§ 23 und 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, für Ab- und Zuschreibungen;

d) § 177 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, für die Verbücherung der Einantwortungsurkunde;

e) die EO, RGBl. Nr. 79/1896 für das Exekutionsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025590

alte Dokumentnummer

N2195511340S

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