§ 75 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zulässigkeit der Trift

§ 75.

Die Trift darf nur bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden ist und ihr nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132206

alte Dokumentnummer

N8197522437L

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