Zulässigkeit der Trift
§ 75.
Die Trift darf nur bewilligt werden, wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden ist und ihr nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132206
alte Dokumentnummer
N8197522437L
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