§ 75 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auswahl des Bewerberkreises

§ 75.

(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 44 genannten Ausschließungsgründe einschließen.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154337

alte Dokumentnummer

N9199329145J

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