Ausnahmen von der Prospektpflicht
§ 75
(1) § 75.Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für
- 1. Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesländer;
- 2. Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;
- 3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;
- 4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;
- 5. Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;
- 6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.
(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden:
- 1. Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben nach Schema B Kapitel 2;
- 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;
- 3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.
(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.
(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine deutsche Übersetzung des Prospekts als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht.
(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.
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