§ 75 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.

(1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

  1. 1. hohen Gefährdungspotential 1,3,
  2. 2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
  3. 3. geringen Gefährdungspotential 0,4

    Stunden.

(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

  1. 1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,
  2. 2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  5. 5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
  6. 6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
  7. 7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
  8. 8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
  9. 9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

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