Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).
§ 74e.
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind
- 1. Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,
- 2. Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,
- 3. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
- 4. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.
(2) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gemäß § 32f Abs. 1 Z 1 sind Vorlagen und Berichte des zuständigen Bundesministers sowie Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktoperationen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40141056
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