§ 74b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Vergütung für Wachebeamte

§ 74b

(1) § 74b.Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. 1. vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
  2. 2. ab 1. Jänner 1993 800 S.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn

  1. 1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und
  2. 2. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

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