§ 74 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K Überleitung

§ 74

(1) § 74.Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wenn jedoch der Vertragsbedienstete erst nach dem 1.Jänner 1991

  1. 1. in das Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
  2. 2. die Erfordernisse des § 59 erfüllt,

    so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

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