§ 74 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K Überleitung

§ 74

§ 74. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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