§ 74.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046202
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