Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem
Saatgutgesetz 1937
§ 74
(1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.
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